Netzanschlüsse - Netzanmeldungen

Sie möchten an unser Stromnetz angeschlossen werden oder haben Fragen zum bestehenden Netzanschluss (Hausanschluss) in unserem Versorgungsgebiet. Hier haben wir alle wichtigen Informationen für Sie zusammengestellt. Bei Fragen steht Ihnen unser Team des Netzbetriebes gerne zur Verfügung.

Hier können Sie für Ihr Anschlussprojekt den Netzanschluss online beantragen

für:

  • einen neuen Netzanschluss sowie Leistungserhöhung
  • Stilllegung von Netzanschlüssen
  • Baustromanschluss
  • Erzeugungsanlagen
  • Wallboxen

Des Weiteren können Sie Ihre Anträge ebenfalls online an einen Installateur zur Inbetriebnahme weiterleiten.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a

Der überarbeitete §14a EnWG schreibt vor, dass alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab
1.1.2024 in Betrieb genommen wurden, dimmbar sein müssen. Dies reduziert die Gefährdung der
Netzsicherheit im Falle einer Netzüberlastung. Im Gegenzug erhalten Sie als betroffener
Anlagenbetreiber ein reduziertes Netzentgelt.

Für mehr Flexibilität im Netz: §14a EnWG

Mit der steigenden Zahl an Wärmepumpen, privaten E-Ladestationen und Stromspeichern steigt gleichzeitig der Verbrauch von Strom. Damit das Stromnetz für diesen Bedarf gerüstet ist und bei
Engpässen schnell reagiert werden kann, wurde §14a EnWG überarbeitet. So kann im Notfall steuernd eingegriffen werden.

STABILES NETZ UND SCHNELLER ANSCHLUSS

Für noch mehr Netzstabilität soll seit 1.1.2024 der überarbeitete §14a EnWG sorgen. Die Bundesnetzagentur schafft damit die rechtliche Vorgabe, Möglichkeit und Pflicht, dass Netzbetreiber, die Leistung sogenannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen bei einer drohenden Netzüberlastung dimmen können. Dadurch sollen drohende Netzüberlastungen abgewendet werden. Als Verbraucher profitieren Sie von geringeren Netzentgelten und einem unverzüglichen Netzanschluss.

Was bedeutet Dimmen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Bei der Dimmung wird der Strom nicht abgeschaltet, sondern auf eine Leistung von 4,2 kW reduziert. So können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos (u.U. reduziert) geladen werden. Die Steuerung muss allerdings vom Netzbetreiber vorher angekündigt werden und erfolgt für maximal zwei Stunden täglich. Gesteuert wird zukünftig über ein sogenanntes Steuergerät, das im Zählerschrank verbaut und direkt mit der steuerbaren Verbrauchseinrichtung verbunden ist. Die Kosten für die Herstellbarkeit der Steuerung trägt der Verbraucher. Aktuell sind diese Steuergeräte noch nicht am Markt verfügbar.

Wichtig: Nicht betroffen von einer Dimmung ist der normale Haushaltsstrom!

Für welche Geräte gilt die neue §14a EnWG-Regelung?

  • Wärmepumpen, inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (wie z.B. Heizstab)
  • Private Ladepunkte für E-Autos (Wallboxen)
  • Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
  • Klimaanlagen zur Raumkühlung

Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

  • Für Neuanlagen, die ab 1.1.2024 ans Netz angeschlossen wurden, ist die Teilnahme verpflichtend
  • Leistung der steuerbaren Verbrauchseinheit muss über 4,2 kW liegen
  • Gerät muss am Niederspannungsnetz angeschlossen sein
  • Bestätigung über den geplanten Einbau eines Steuerungsgerätes
  • Messung über ein intelligentes Messsystem

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden

Für diese Bestandsanlagen gelten Bestandsschutz oder Übergangsregelungen bis Ende 2028.

Bestandsanlagen mit Steuerung durch den Netzbetreiber

Für Bestandsanlagen, die bereits reduzierte Netzentgelte erhalten, gelten die bisherigen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2028 weiter. Ab 1.1.2029 gelten die neuen Regelungen zu §14a EnWG auch für diese Anlagen. Auf Wunsch können sie auch früher schon in die neue Regelung wechseln, müssen dann aber auch darin bleiben.

IHRE MÖGLEICHKEITEN FÜR REDUZIERTE NETZENTGELTE

Das reduzierte Netzentgelt können Sie dem Preisblatt Netzentgelt Strom entnehmen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen §14a EnWG

Meine Wärmepumpe ist nach dem 1.1.2024 in Betrieb gegangen. Muss ich die §14a-Regelung umsetzen?

Ja, für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gilt die neue Regelung von §14a EnWG verpflichtend.

Nein, aktuell ist das verpflichtende Steuergerät noch nicht erhältlich. Sobald dies aber der Fall ist, muss es nachgerüstet werden.

Dann greift automatisch Modul 1. Sollten Sie Modul 2 wollen, müssen sie dies Ihrem Stromlieferanten melden.

Nein, die §14a-Regelung gilt nicht für Nachtspeicherheizungen.